
Wenn bei öffentlichen Arbeitgebern eine Stelle frei wird oder neu geschaffen wird, und sich intern niemand Passendes findet, muss sie nach § 165 Satz 1 SGB IX frühzeitig der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Auf diese Weise bekommen auch schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, sich zu bewerben. So wird ihre Teilhabe am Arbeitsleben gefördert – und gleichzeitig ein faires und gleichberechtigtes Miteinander unterstützt.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Die Meldepflicht ist nur dann erfüllt, wenn eine Stelle mit einem sogenannten qualifizierten Vermittlungsauftrag gemeldet wird. Der Unterschied ist wichtig: Eine einfache Meldung sorgt lediglich für eine Veröffentlichung in der Jobbörse. Mit einem Vermittlungsauftrag dagegen geht die Meldung direkt an die spezialisierten Stellen der Agentur für Arbeit (§ 187 Abs. 4 SGB IX), die sich um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen kümmern. So wird die gesetzliche Pflicht erfüllt – und zugleich der Nachweis erbracht, dass niemand benachteiligt wird.
Mit dem BITE Bewerbermanager wird die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit so einfach wie nie zuvor. Dank der Direktschnittstelle profitieren unsere User von folgenden Vorteilen:
Für Unternehmen der Privatwirtschaft ist die Nutzung unserer qualifizierten digitalen Schnittstelle zur Agentur für Arbeit ein entscheidender Schritt zur Optimierung der Personalprozesse und zur Absicherung gegen juristische Risiken:
Der §164 Abs. 1 SGB IX ist für private Arbeitgeber verbindlich. Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss aktiv geprüft werden, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu ist frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.
Die Nichtbeachtung der Pflichten des §164 SGB IX begründet schnell die Vermutung der Benachteiligung (§22 AGG) und damit Entschädigungsansprüche. Die korrekte Meldung per Schnittstelle ist das Gegenmittel: Sie minimiert das Risiko und dient als effektive Abwehr gegen AGG-Hopper.
Die aktuelle Rechtsprechung (folgend der BAG-Logik) erweitert die Anforderungen an private Arbeitgeber. Die bisherige Pflicht zur bloßen "Verbindungsaufnahme" mit der Agentur für Arbeit wird nun als Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Vermittlungsauftrages interpretiert.
Die Rechtsprechung (folgend der BAG-Logik) nimmt die Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Vermittlungsauftrages inzwischen auch für private Arbeitgeber an, die zur "Verbindungsaufnahme" verpflichtet sind.
Die Nutzung der Schnittstelle und des Arbeitgeberservice ist eine moderne, digitale Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit.
Damit Sie den Anforderungen und Pflichten mittels eines einfachen Klicks nachkommen können, stehen wir Ihnen mit unserer Direktschnittstelle zur Seite!
